Voltayo

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und Ladestationen für Elektrofahrzeuge

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der voltayo GmbH, Delsterner Str. 176b, 
58091 Hagen, Deutschland (im Folgenden: „voltayo“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“), wenn der Kunde (im Folgenden: „Käufer“) Privatkunde ist. Soweit der Käufer Geschäftskunde ist, gelten die AGB für Geschäftskunden unter B.

(2) Der Käufer ist Privatkunde, wenn er Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, und Geschäftskunde, wenn er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

(3) In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von voltayo enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Vertragsschlusserklärungen, Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (insbesondere per Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(5) Die von voltayo angebotenen Leistungen, insbesondere die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern und Ladestationen für Elektrofahrzeuge, und die damit im Zusammenhang stehenden Einzelkomponenten werden im Folgenden als „Solarstrom- System“ bezeichnet.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Vertragspartner des Käufers ist voltayo; das gilt auch für alle über www.voltayo.de geschlossenen Kaufverträge.

(2) Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt in der Regel wie folgt zustande:

a. voltayo übermittelt dem Käufer ein persönliches Angebot in schriftlicher Form gemäß § 1 Abs. 4 dieser AGB.

b. Der Käufer bestätigt das persönliche Angebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich und diese Bestätigung geht bei voltayo ein.

c. Bei Änderungswünschen des Käufers gegenüber dem verbindlichen Angebot von Voltayo kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag erst mit der schriftlichen Bestätigung der geänderten Konditionen durch Voltayo (in der Regel durch Übersendung eines geänderten Angebotes) zustande.

(3) Die von voltayo erstellten und bereitgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Ertragsprognosen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar. Dass solche Ergebnisse tatsächlich durch den Betrieb des installierten Solarstrom-Systems erzielt werden, wird weder vereinbart noch garantiert.

(4) Änderungen und Ergänzungen nach Bestätigung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen voltayo und dem Käufer.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Die zu erbringenden Leistungen werden jeweils bei Vertragsschluss vereinbart und insbesondere durch das persönliche Angebot und die dem Solarstrom-System zu Grunde liegenden Produktdatenblätter festgelegt.

(2) Werden Montage und Inbetriebnahme durch voltayo vereinbart, so handelt es sich regelmäßig um Nebenleistungen zur Lieferung eines Solarstrom-Systems (Kaufvertrag mit Montageverpflichtung).

(3) voltayo wird den Käufer außerdem bei sämtlichen im Kontext mit der Montage und der Inbetriebnahme anfallenden Formalitäten nach Maßgabe dieses Vertrages unterstützen. Hieraus ergibt sich jedoch weder ein Anspruch des Käufers noch die Übernahme einer Garantie, dass öffentlich-rechtliche oder auch privatrechtliche Zustimmungen und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb des konkreten Solarstrom-Systems für den Käufer eingeholt werden können; es handelt sich um eine unverbindliche Serviceleistung.

(4) Die Übernahme der Anlagenbetreiberpflichten durch voltayo ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. voltayo wird den Käufer, soweit es möglich und zulässig ist, unterstützen, damit diese Prozesse so unkompliziert wie möglich vonstattengehen. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine unverbindliche Serviceleitung im Sinne von Abs. 3.

§ 4 Leistungen von voltayo

(1) voltayo installiert das nach Vereinbarung gelieferte Solarstrom-System fachgerecht, bzw. nimmt dieses bei Bedarf ordnungsgemäß in Betrieb.

(2) Die Inbetriebnahme umfasst insbesondere folgende Leistungen:
a. Anmeldung des Solarstrom-Systems im Namen des Käufers beim Netzbetreiber.

b. Prüfung des Netzanschlusses und gegebenenfalls Beauftragung des Netzbetreibers zur Anpassung, falls der Käufer dies wünscht.

c. Beantragung der Einspeisezählung beim Netzbetreiber, es sei denn, der Käufer zeigt schriftlich an, dass er selbst als Messtellenbetreiber tätig werden, bzw. einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen will.

d. Mitteilung des Datums der Abnahme im Sinne von Abs. 5 an den Netzbetreiber vor dem Termin der Inbetriebnahme.

e. Meldung der Fertigstellung des Solarstrom-Systems beim Netzbetreiber im Namen des Käufers.

(3) Der Käufer erteilt voltayo für die vorgenannten Tätigkeiten nach Abs. 2 eine Vollmacht über ein zur Verfügung gestelltes Formular.

(4) Kostenforderungen Dritter, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 2 entstehen, hat der Käufer zu begleichen.

(5) In Anwesenheit des Käufers wird voltayo ein Abnahmeprotokoll erstellen, das von diesem zu unterzeichnen ist. Abnahme ist hierbei die erstmalige Inbetriebsetzung des Solarstrom- Systems nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft des Solarstrom-Systems; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde (vgl. § 3 Nr. 30 EEG-2021).

(6) voltayo ist berechtigt, sich für die Erfüllung Dritter zu bedienen.

§ 5 Leistungsfristen und Leistungsverzug

(1) Die Fristen für die einzelnen Leistungen werden individuell vereinbart.

(2) Sofern voltayo verbindliche Leistungsfristen aus Gründen, die voltayo nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird voltayo den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist voltayo berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird voltayo unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn:

a. voltayo am Tag des Vertragsabschlusses einen Zuliefererkontrakt besitzt, der objektiv so beschaffen ist, dass voltayo den Käufer daraus bei reibungslosem Ablauf mit gleicher Sicherheit beliefern kann, wie diesem versprochen (kongruentes Deckungsgeschäft),

b. weder voltayo noch einen Zulieferer ein Verschulden trifft, oder c. voltayo im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.

(3) voltayo ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dem Käufer dies zumutbar ist.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 10 und 11 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von voltayo, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 6 Pflichten des Käufers

(1) Der Käufer verpflichtet sich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass voltayo die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann, soweit seine Mitwirkung im Einzelfall erforderlich ist. Insbesondere folgende Mitwirkungspflichten bestehen für den Käufer:

a. Er holt sowohl öffentlich-rechtliche, baurechtliche als auch privatrechtliche Zustimmungen und Genehmigungen, welche für die Leistungserbringung notwendig sind, eigenständig ein. Dies gilt auch für die Klärung etwaiger rechtlicher und steuerlicher Fragen.

b. Er stellt sicher, dass der vorgesehene Dachstuhl der Last des gesamten Solarstrom-Systems standhalten kann und ein gefahrloses Arbeiten möglich ist. Sollten sich diesbezüglich – sowohl von Seiten des Käufers als auch von voltayo – Zweifel ergeben, so obliegt es dem Käufer die Standsicherheit fachgerecht (bspw. durch einen Baustatiker) zu prüfen und vor Installationsbeginn nachzuweisen.

c. Er hält die vorgesehenen Dachflächen in einem baufreien Zustand.

d. Er gibt voltayo auf Anfrage hin umfänglich und wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Beschaffenheit des betroffenen Daches.

e. Er gewährt voltayo und gegebenenfalls beauftragten Dritten ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Davon umfasst ist auch die Möglichkeit, dass Montagefahrzeuge so nah wie erforderlich und zumutbar an den Installationsort gelangen können und voltayo bei Bedarf ein Gerüst aufstellen kann.

f. Er stellt sicher, dass das Solarstrom-System sicher und sachgemäß gelagert wird. Es liegt am Käufer, gegebenenfalls eine Versicherung gegen Risiken des Abhandenkommens auf eigene Kosten abzuschließen.

g. Weiterhin gewährleistet der Käufer hinreichende Wasser- und Stromanschlüsse.

(2) Die Pflichten nach Abs. 1 hat der Käufer rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erfüllen. voltayo steht das Recht zu, eine angemessene Zeit vor Lieferung und Beginn der Installationsarbeiten einen Nachweis über die Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 Buchstabe a und b zu verlangen.

(3) Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus dazu, voltayo die für die Leistungserbringung notwendigen Daten und Informationen sowie den Schriftverkehr mit Behörden und Netzbetreibern schriftlich zu übermitteln. Das gilt nicht, wenn sich die erforderlichen Daten und Informationen aus dem einzelnen Vertrag ergeben.

(4) Der Käufer willigt ein, dass voltayo zur Dokumentation der Arbeiten Fotografien des Solarstrom-Systems anfertigen darf und dabei auch Teile des Grundstücks und dessen Bebauung erfasst werden können. voltayo verpflichtet sich:

a. lediglich Aufnahmen des Baufortschritts anzufertigen,
b. die Identifizierung aufgenommener Personen möglichst auszuschließen,

c. die Erfassung von Nachbargrundstücken und Hausfassaden benachbarter Gebäude möglichst zu vermeiden und

d. die Aufnahmen nur zu speichern, verarbeiten und zu nutzen, wenn und soweit dies für die Durchführung oder Beendigung des Vertrages notwendig ist. Eine weitergehende Verwendung erfolgt nur bei Einwilligung durch den Käufer.

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