AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und Ladestationen für Elektrofahrzeuge
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der voltayo GmbH, Delsterner Str. 176 b, 58091 Hagen, Deutschland (im Folgenden: „voltayo“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“), wenn der Kunde (im Folgenden: „Käufer“) Privatkunde ist. Soweit der Käufer Geschäftskunde ist, gelten die AGB für Geschäftskunden unter B.
(2) Der Käufer ist Privatkunde, wenn er Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, und Geschäftskunde, wenn er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
(3) In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von voltayo enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Vertragsschlusserklärungen, Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (insbesondere per Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(5) Die von voltayo angebotenen Leistungen, insbesondere die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern und Ladestationen für Elektrofahrzeuge, und die damit im Zusammenhang stehenden Einzelkomponenten werden im Folgenden als „Solarstrom-System“ bezeichnet.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Vertragspartner des Käufers ist voltayo; das gilt auch für alle über www.voltayo.de geschlossenen Kaufverträge.
(2) Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt in der Regel wie folgt zustande:
a. voltayo übermittelt dem Käufer ein persönliches Angebot in schriftlicher Form
gemäß § 1 Abs. 4 dieser AGB.
b. Der Käufer bestätigt das persönliche Angebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich und diese Bestätigung geht bei voltayo ein.
c. Bei Änderungswünschen des Käufers gegenüber dem verbindlichen Angebot von Voltayo kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag erst mit der schriftlichen Bestätigung der geänderten Konditionen durch Voltayo (in der Regel durch Übersendung eines geänderten Angebotes) zustande.
(3) Die von voltayo erstellten und bereitgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Ertragsprognosen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar. Dass solche Ergebnisse tatsächlich durch den Betrieb des installierten Solarstrom-Systems erzielt werden, wird weder vereinbart noch garantiert.
(4) Änderungen und Ergänzungen nach Bestätigung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen voltayo und dem Käufer.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Die zu erbringenden Leistungen werden jeweils bei Vertragsschluss vereinbart und insbesondere durch das persönliche Angebot und die dem Solarstrom-System zu Grunde liegenden Produktdatenblätter festgelegt.
(2) Werden Montage und Inbetriebnahme durch voltayo vereinbart, so handelt es sich regelmäßig um Nebenleistungen zur Lieferung eines Solarstrom-Systems (Kaufvertrag mit Montageverpflichtung).
(3) voltayo wird den Käufer außerdem bei sämtlichen im Kontext mit der Montage und der Inbetriebnahme anfallenden Formalitäten nach Maßgabe dieses Vertrages unterstützen. Hieraus ergibt sich jedoch weder ein Anspruch des Käufers noch die Übernahme einer Garantie, dass öffentlich-rechtliche oder auch privatrechtliche Zustimmungen und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb des konkreten Solarstrom-Systems für den Käufer eingeholt werden können; es handelt sich um eine unverbindliche Serviceleistung.
(4) Die Übernahme der Anlagenbetreiberpflichten durch voltayo ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. voltayo wird den Käufer, soweit es möglich und zulässig ist, unterstützen, damit diese Prozesse so unkompliziert wie möglich vonstattengehen. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine unverbindliche Serviceleitung im Sinne von Abs. 3.
§ 4 Leistungen von voltayo
(1) voltayo installiert das nach Vereinbarung gelieferte Solarstrom-System fachgerecht, bzw. nimmt dieses bei Bedarf ordnungsgemäß in Betrieb.
(2) Die Inbetriebnahme umfasst insbesondere folgende Leistungen:
a. Anmeldung des Solarstrom-Systems im Namen des Käufers beim Netzbetreiber.
b. Prüfung des Netzanschlusses und gegebenenfalls Beauftragung des Netzbetreibers zur Anpassung, falls der Käufer dies wünscht.
c. Beantragung der Einspeisezählung beim Netzbetreiber, es sei denn, der Käufer zeigt schriftlich an, dass er selbst als Messtellenbetreiber tätig werden, bzw. einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen will.
d. Mitteilung des Datums der Abnahme im Sinne von Abs. 5 an den Netzbetreiber vor dem Termin der Inbetriebnahme.
e. Meldung der Fertigstellung des Solarstrom-Systems beim Netzbetreiber im Namen des Käufers.
(3) Der Käufer erteilt voltayo für die vorgenannten Tätigkeiten nach Abs. 2 eine Vollmacht über ein zur Verfügung gestelltes Formular.
(4) Kostenforderungen Dritter, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach
Abs. 2 entstehen, hat der Käufer zu begleichen.
(5) In Anwesenheit des Käufers wird voltayo ein Abnahmeprotokoll erstellen, das von diesem zu unterzeichnen ist. Abnahme ist hierbei die erstmalige Inbetriebsetzung des Solarstrom-Systems nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft des Solarstrom-Systems; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde (vgl. § 3 Nr. 30 EEG-2021).
(6) voltayo ist berechtigt, sich für die Erfüllung Dritter zu bedienen.
§ 5 Leistungsfristen und Leistungsverzug
(1) Die Fristen für die einzelnen Leistungen werden individuell vereinbart.
(2) Sofern voltayo verbindliche Leistungsfristen aus Gründen, die voltayo nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird voltayo den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist voltayo berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird voltayo unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn:
a. voltayo am Tag des Vertragsabschlusses einen Zuliefererkontrakt besitzt, der objektiv so beschaffen ist, dass voltayo den Käufer daraus bei reibungslosem Ablauf mit gleicher Sicherheit beliefern kann, wie diesem versprochen (kongruentes Deckungsgeschäft),
b. weder voltayo noch einen Zulieferer ein Verschulden trifft, oder
c. voltayo im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.
(3) voltayo ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dem Käufer dies zumutbar ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 10 und 11 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von voltayo, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 6 Pflichten des Käufers
(1) Der Käufer verpflichtet sich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass voltayo die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann, soweit seine Mitwirkung im Einzelfall erforderlich ist. Insbesondere folgende Mitwirkungspflichten bestehen für den Käufer:
a. Er holt sowohl öffentlich-rechtliche, baurechtliche als auch privatrechtliche Zustimmungen und Genehmigungen, welche für die Leistungserbringung notwendig sind, eigenständig ein. Dies gilt auch für die Klärung etwaiger rechtlicher und steuerlicher Fragen.
b. Er stellt sicher, dass der vorgesehene Dachstuhl der Last des gesamten Solarstrom-Systems standhalten kann und ein gefahrloses Arbeiten möglich ist. Sollten sich diesbezüglich – sowohl von Seiten des Käufers als auch von voltayo – Zweifel ergeben, so obliegt es dem Käufer die Standsicherheit fachgerecht (bspw. durch einen Baustatiker) zu prüfen und vor Installationsbeginn nachzuweisen.
c. Er hält die vorgesehenen Dachflächen in einem baufreien Zustand.
d. Er gibt voltayo auf Anfrage hin umfänglich und wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Beschaffenheit des betroffenen Daches.
e. Er gewährt voltayo und gegebenenfalls beauftragten Dritten ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Davon umfasst ist auch die Möglichkeit, dass Montagefahrzeuge so nah wie erforderlich und zumutbar an den Installationsort gelangen können und voltayo bei Bedarf ein Gerüst aufstellen kann.
f. Er stellt sicher, dass das Solarstrom-System sicher und sachgemäß gelagert wird. Es liegt am Käufer, gegebenenfalls eine Versicherung gegen Risiken des Abhandenkommens auf eigene Kosten abzuschließen.
g. Weiterhin gewährleistet der Käufer hinreichende Wasser- und Stromanschlüsse.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 hat der Käufer rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erfüllen. voltayo steht das Recht zu, eine angemessene Zeit vor Lieferung und Beginn der Installationsarbeiten einen Nachweis über die Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 Buchstabe a und b zu verlangen.
(3) Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus dazu, voltayo die für die Leistungserbringung notwendigen Daten und Informationen sowie den Schriftverkehr mit Behörden und Netzbetreibern schriftlich zu übermitteln. Das gilt nicht, wenn sich die erforderlichen Daten und Informationen aus dem einzelnen Vertrag ergeben.
(4) Der Käufer willigt ein, dass voltayo zur Dokumentation der Arbeiten Fotografien des Solarstrom-Systems anfertigen darf und dabei auch Teile des Grundstücks und dessen Bebauung erfasst werden können. voltayo verpflichtet sich:
a. lediglich Aufnahmen des Baufortschritts anzufertigen,
b. die Identifizierung aufgenommener Personen möglichst auszuschließen,
c. die Erfassung von Nachbargrundstücken und Hausfassaden benachbarter Gebäude möglichst zu vermeiden und
d. die Aufnahmen nur zu speichern, verarbeiten und zu nutzen, wenn und soweit dies für die Durchführung oder Beendigung des Vertrages notwendig ist. Eine weitergehende Verwendung erfolgt nur bei Einwilligung durch den Käufer.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im persönlichen Angebot angeführte Preis. Dieser beinhaltet alle Preisbestandteile inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sämtliche Rechnungsbeträge sind fällig und innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und Leistungserbringung per Überweisung zu zahlen.
(3) voltayo behält sich vor, für bereits erbrachte Leistungen angemessene Anzahlungen auf den Gesamtrechnungsbetrag zu verlangen und abzurechnen, deren Höhe sich nach dem Fortschritt der zu erbringenden Leistung richtet. Davon unberührt können der Käufer und voltayo im einzelnen Vertrag Abschlagszahlungen vereinbaren.
(4) Der Käufer berechtigt voltayo, die Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen und an die von ihm im Rahmen des Angebots angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.
§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Käufer ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von voltayo nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, voltayo diese anerkannt hat oder wenn seine Forderungen unstreitig sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche von voltayo ist der Käufer zudem berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.
(2) Der Käufer darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Das jeweils gelieferte Solarstrom-System bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum von voltayo.
§ 10 Gewährleistung
(1) voltayo übernimmt keine über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehenden Garantien. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Sollte es sich bei dem Solarstrom-System im Einzelfall um ein Bauwerk handeln, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.
(2) Bei offensichtlichen Mängeln ist der Käufer verpflichtet, diese innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Solarstrom-Systems schriftlich an voltayo zu melden.
(3) Sämtliche Angaben seitens voltayo hinsichtlich der angebotenen Leistungen sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen, es sei denn, es wird im Einzelnen abweichendes vereinbart.
(4) voltayo haftet dem Käufer nicht für Herstellergarantien, die über die gesetzlichen
Gewährleistungen hinausgehen. Der Käufer muss Ansprüche aus einer Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller selbst geltend machen.
§ 11 Haftung
(1) voltayo haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung, beruhen. Ferner haftet voltayo nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen.
(2) Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet voltayo uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
(3) voltayo haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern eine solche bezüglich der vereinbarten Leistung von voltayo abgegeben wurde. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von voltayo garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an dem von voltayo installierten Solarstrom-Systems ein, so haftet voltayo hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
(4) Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht), so ist die
Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
(5) Kardinalpflichten im Sinne von Abs. 4 sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
(6) Weitergehende Haftungsansprüche gegen voltayo bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der erhobenen Ansprüche des Käufers.
(7) Die zuvor vorgenannten Beschränkungen der Haftung gelten gleichsam für
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von voltayo.
§ 12 Rücktritt vom Vertrag
(1) Sowohl der Käufer als auch voltayo sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine dritte Partei, welche den Anschluss des von voltayo gelieferten Solarstrom-Systems genehmigen muss, die Genehmigung verweigert.
(2) Folgende Gründe berechtigen voltayo insbesondere zum Rücktritt:
a. Der Käufer ist nicht rechtzeitig und vollumfänglich zur Zahlung fähig, oder es bestehen berechtigte Zweifel an einer solchen Zahlungsfähigkeit. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Käufer einem Bankinstitut oder voltayo gegenüber unwahre oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
b. Die Leistung im Sinne von § 5 Abs. 2 dieser AGB nicht verfügbar ist.
c. Der Käufer trotz Mahnung unter angemessener Fristsetzung seinen Pflichten nach § 6 Abs. 1 Buchstaben b, d und e sowie Abs. 3 dieser AGB nicht nachkommt.
(3) Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn voltayo der Rücktrittsgrund zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
§ 13 Widerrufsrecht
(1) Für das Widerrufsrecht wird auf die Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 verwiesen. Die Anlage ist ausdrücklich Bestandteil dieser AGB. Das gilt nicht, wenn kein Widerrufsrecht besteht; insbesondere, wenn der Vertrag innerhalb von Geschäftsräumen von voltayo geschlossen wird.
(2) Sollte der Käufer das Widerrufsrecht anwenden, trägt er die Kosten einer etwaigen Rücksendung.
(3) Wird der Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts und von beiden Seiten auf ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig.
§ 14 Streitbeilegungsverfahren
voltayo wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
§ 15 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen
Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
Unser Unternehmen prüft und monitort regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Anschriften und Geburtsdatum an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/
B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der voltayo GmbH, Delsterner Str. 176 b, 58091 Hagen, Deutschland (im Folgenden: „voltayo“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“), wenn der Kunde (im Folgenden: „Käufer“) Geschäftskunde ist. Soweit der Käufer Privatkunde ist, gelten die AGB für Privatkunden unter A.
(2) Der Käufer ist Privatkunde, wenn er Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, und Geschäftskunde, wenn er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als voltayo ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn voltayo in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von voltayo enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Vertragsschlusserklärungen, Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (insbesondere per Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(6) Die von voltayo angebotenen Leistungen, insbesondere die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern und Ladestationen für Elektrofahrzeuge, und die damit im Zusammenhang stehenden Einzelkomponenten werden im Folgenden als „Solarstrom-System“ bezeichnet.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Vertragspartner des Käufers ist voltayo; das gilt auch für alle über www.voltayo.de geschlossenen Kaufverträge.
(2) Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt in der Regel wie folgt zustande:
a. voltayo übermittelt dem Käufer ein persönliches Angebot in schriftlicher Form
gemäß § 1 Abs. 5 dieser AGB.
b. Der Käufer bestätigt das persönliche Angebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich und diese Bestätigung geht bei voltayo ein.
c. Bei Änderungswünschen des Käufers gegenüber dem verbindlichen Angebot von voltayo kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag erst mit der schriftlichen Bestätigung der geänderten Konditionen durch voltayo (in der Regel durch Übersendung eines geänderten Angebotes) zustande.
(3) Die von voltayo erstellten und bereitgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Ertragsprognosen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar. Dass solche Ergebnisse tatsächlich durch den Betrieb des installierten Solarstrom-Systems erzielt werden, wird weder vereinbart noch garantiert.
(4) Änderungen und Ergänzungen nach Bestätigung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen voltayo und dem Käufer. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von voltayo maßgebend.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Die zu erbringenden Leistungen werden jeweils bei Vertragsschluss vereinbart und insbesondere durch das persönliche Angebot und die dem Solarstrom-System zu Grunde liegenden Produktdatenblätter festgelegt.
(2) Werden Montage und Inbetriebnahme durch voltayo vereinbart, so handelt es sich regelmäßig um Nebenleistungen zur Lieferung eines Solarstrom-Systems (Kaufvertrag mit Montageverpflichtung).
(3) voltayo wird den Käufer außerdem bei sämtlichen im Kontext mit der Montage und der Inbetriebnahme anfallenden Formalitäten nach Maßgabe dieses Vertrages unterstützen. Hieraus ergibt sich jedoch weder ein Anspruch des Käufers noch die Übernahme einer Garantie, dass öffentlich-rechtliche oder auch privatrechtliche Zustimmungen und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb des konkreten Solarstrom-Systems für den Käufer eingeholt werden können; es handelt sich um eine unverbindliche Serviceleistung.
(4) Die Übernahme der Anlagenbetreiberpflichten durch voltayo ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. voltayo wird den Käufer, soweit es möglich und zulässig ist, unterstützen, damit diese Prozesse so unkompliziert wie möglich vonstattengehen. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine unverbindliche Serviceleitung im Sinne von Abs. 3.
§ 4 Leistungen von voltayo
(1) voltayo installiert das nach Vereinbarung gelieferte Solarstrom-System fachgerecht, bzw. nimmt dieses bei Bedarf ordnungsgemäß in Betrieb.
(2) Die Inbetriebnahme umfasst insbesondere folgende Leistungen:
a. Anmeldung des Solarstrom-Systems im Namen des Käufers beim Netzbetreiber.
b. Prüfung des Netzanschlusses und gegebenenfalls Beauftragung des Netzbetreibers zur Anpassung, falls der Käufer dies wünscht.
c. Beantragung der Einspeisezählung beim Netzbetreiber, es sei denn, der Käufer zeigt schriftlich an, dass er selbst als Messtellenbetreiber tätig werden, bzw. einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen will.
d. Mitteilung des Datums der Abnahme im Sinne von Abs. 5 an den Netzbetreiber vor dem Termin der Inbetriebnahme.
e. Meldung der Fertigstellung des Solarstrom-Systems beim Netzbetreiber im Namen des Käufers.
(3) Der Käufer erteilt voltayo für die vorgenannten Tätigkeiten nach Abs. 2 eine Vollmacht über ein zur Verfügung gestelltes Formular.
(4) Kostenforderungen Dritter, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach
Abs. 2 entstehen, hat der Käufer zu begleichen.
(5) In Anwesenheit des Käufers wird voltayo ein Abnahmeprotokoll erstellen, das von diesem zu unterzeichnen ist. Abnahme ist hierbei die erstmalige Inbetriebsetzung des Solarstrom-Systems nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft des Solarstrom-Systems; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde (vgl. § 3 Nr. 30 EEG-2021).
(6) voltayo ist berechtigt, sich für die Erfüllung Dritter zu bedienen.
§ 5 Leistungsfristen und Leistungsverzug
(1) Die Fristen für die einzelnen Leistungen werden individuell vereinbart.
(2) Sofern voltayo verbindliche Leistungsfristen aus Gründen, die voltayo nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird voltayo den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist voltayo berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird voltayo unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn:
a. voltayo am Tag des Vertragsabschlusses einen Zuliefererkontrakt besitzt, der objektiv so beschaffen ist, dass voltayo den Käufer daraus bei reibungslosem Ablauf mit gleicher Sicherheit beliefern kann, wie diesem versprochen (kongruentes Deckungsgeschäft),
b. weder voltayo noch einen Zulieferer ein Verschulden trifft, oder
c. voltayo im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.
(3) voltayo ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dem Käufer dies zumutbar ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 10 und 11 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von voltayo, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 6 Pflichten des Käufers
(1) Der Käufer verpflichtet sich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass voltayo die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann, soweit eine Mitwirkung des Käufers erforderlich ist. Insbesondere folgende Pflichten bestehen für den Käufer:
a. Er holt sowohl öffentlich-rechtliche, baurechtliche als auch privatrechtliche Zustimmungen und Genehmigungen, welche für die Leistungserbringung notwendig sind, eigenständig ein. Dies gilt auch für die Klärung etwaiger rechtlicher und steuerlicher Fragen.
b. Er stellt sicher, dass der vorgesehene Dachstuhl der Last des gesamten Solarstrom-Systems standhalten kann und ein gefahrloses Arbeiten möglich ist. Sollten sich diesbezüglich – sowohl von Seiten des Käufers als auch von voltayo – Zweifel ergeben, so obliegt es dem Käufer die Standsicherheit fachgerecht (bspw. durch einen Baustatiker) zu prüfen und vor Installationsbeginn nachzuweisen.
c. Er hält die vorgesehenen Dachflächen in einem baufreien Zustand.
d. Er gibt voltayo auf Anfrage hin umfänglich und wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Beschaffenheit des betroffenen Daches.
e. Er gewährt voltayo und gegebenenfalls beauftragten Dritten ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Davon umfasst ist auch die Möglichkeit, dass Montagefahrzeuge so nah wie erforderlich und zumutbar an den Installationsort gelangen können und voltayo bei Bedarf ein Gerüst aufstellen kann.
f. Er stellt sicher, dass das gelieferte Solarstrom-System sicher und sachgemäß gelagert werden. Es liegt am Käufer, gegebenenfalls eine Versicherung gegen Risiken des Abhandenkommens auf eigene Kosten abzuschließen.
g. Weiterhin gewährleistet der Käufer hinreichende Wasser- und Stromanschlüsse.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 hat der Käufer rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erfüllen. voltayo steht das Recht zu, eine angemessene Zeit vor Lieferung und Beginn der Installationsarbeiten einen Nachweis über die Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 Buchstabe a und b zu verlangen.
(3) Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus dazu, voltayo die für die Leistungserbringung notwendigen Daten und Informationen sowie den Schriftverkehr mit Behörden und Netzbetreibern schriftlich zu übermitteln. Das gilt nicht, wenn sich die erforderlichen Daten und Informationen aus dem einzelnen Vertrag ergeben.
(4) Der Käufer willigt ein, dass voltayo zur Dokumentation der Arbeiten Fotografien des Solarstrom-Systems anfertigen darf und dabei auch Teile des Grundstücks und dessen Bebauung erfasst werden können. voltayo verpflichtet sich:
a. lediglich Aufnahmen des Baufortschritts anzufertigen,
b. die Identifizierung aufgenommener Personen möglichst auszuschließen,
c. die Erfassung von Nachbargrundstücken und Hausfassaden benachbarter Gebäude möglichst zu vermeiden und
d. die Aufnahmen nur zu speichern, verarbeiten und zu nutzen, wenn und soweit dies für die Durchführung oder Beendigung des Vertrages notwendig ist. Eine weitergehende Verwendung erfolgt nur bei Einwilligung durch den Käufer.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im persönlichen Angebot angeführte Preis und zwar ab Lager zzgl. einer gegebenenfalls gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
(2) Sämtliche Rechnungsbeträge sind fällig und innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und Leistungserbringung ohne Abzug per Überweisung zu zahlen.
(3) voltayo behält sich vor, für bereits erbrachte Leistungen angemessene Anzahlungen auf den Gesamtrechnungsbetrag zu verlangen, deren Höhe sich nach dem Fortschritt der zu erbringenden Leistung richtet. Darüber hinaus ist voltayo, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird voltayo spätestens im Rahmen des persönlichen Angebots erklären.
(4) Der Käufer berechtigt voltayo, die Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen und an die von ihm im Rahmen des Angebots angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.
§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich voltayo das Eigentum an dem gesamten gelieferten Solarstrom-System vor.
(2) Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Solarstrom-System darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat voltayo unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf das gelieferte Solarstrom-System erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist voltayo berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und das gelieferte Solarstrom-System auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; voltayo ist vielmehr berechtigt, lediglich das Solarstrom-System
herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf voltayo diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 10 Gewährleistung
(1) voltayo übernimmt keine über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Garantien. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Sollte es sich bei dem Solarstrom-System im Einzelfall um ein Bauwerk handeln, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.
(2) Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist voltayo hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei Mängeln kann voltayo wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Sämtliche Angaben seitens voltayo hinsichtlich der angebotenen Leistungen sind keine Beschaffenheitsmerkmale, es sei denn, es wird im Einzelnen abweichendes vereinbart.
(5) voltayo haftet dem Käufer nicht für Herstellergarantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungen hinausgehen. Der Käufer muss Ansprüche aus einer Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller selbst geltend machen.
§ 11 Haftung
(1) voltayo haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung, beruhen. Ferner haftet Voltayo nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen.
(2) Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet voltayo uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
(3) voltayo haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern eine solche bezüglich der vereinbarten Leistung von voltayo abgegeben wurde. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von voltayo garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an dem von voltayo installierten Solarstrom-Systems ein, so haftet voltayo hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
(4) Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht), so ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
(5) Kardinalpflichten im Sinne von Abs. 4 sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
(6) Weitergehende Haftungsansprüche gegen voltayo bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der erhobenen Ansprüche des Käufers.
(7) Die zuvor vorgenannten Beschränkungen der Haftung gelten gleichsam für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von voltayo.
§ 12 Rücktritt vom Vertrag
(1) Sowohl der Käufer als auch voltayo sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine dritte Partei, welche den Anschluss des von voltayo gelieferten Solarstrom-Systems genehmigen muss, die Genehmigung verweigert.
(2) Folgende Gründe berechtigen voltayo insbesondere zum Rücktritt:
a. Der Käufer ist nicht rechtzeitig und vollumfänglich zur Zahlung fähig, oder es bestehen berechtigte Zweifel an einer solchen Zahlungsfähigkeit. Das gilt insbesondere für den Fall, dass
der Käufer einem Bankinstitut oder voltayo gegenüber unwahre oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
b. Die Leistung im Sinne von § 5 Abs. 2 dieser AGB nicht verfügbar ist.
c. Der Käufer trotz Mahnung seinen Pflichten nach § 6 Abs. 1 Buchstaben b, d und e sowie Abs. 3 dieser AGB nicht nachkommt.
(3) Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn voltayo der Rücktrittsgrund zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von voltayo in Hagen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. voltayo ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
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Unser Unternehmen prüft und monitort regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Anschriften und Geburtsdatum an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/
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